Aktuelles

Neue BGH-Rechtsprechung zur Auskunftspflicht beim nachehelichen Unterhalt!

Auch wenn ein Unterhaltspflichtiger erklärt, er sei unbeschränkt leistungsfähig, hat er im Zweifel Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und kann nicht einfach vom (ehemaligen) Ehegatten verlangen, dieser müsse dartun und belegen, was er konkret für sein Leben brauche.


Die Quotenberechnung ist der Normalfall. Die konkrete Bedarfsbestimmung kommt erst zur Anwendung bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Dies ist laut BGH ab dem Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommens (aktuell € 11.000,- bereinigtes Nettoeinkommen) der Fall, wobei das Familieneinkommen gemeint ist, also das Einkommen von Mann und Frau zusammen.


Mediation und Cooperative Praxis ermöglichen gerade bei gehobenen Einkommensverhältnissen unkomplizierte vertragliche Lösungen zum nachehelichen Unterhalt, bei denen eine „runde Summe“ vereinbart wird und die akribische Auflistung von Einnahmen und Ausgaben auf beiden Seiten entfällt.


(BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16)


Neue Rechtsprechung zur Anhörung von kleinen Kindern im Sorgerechtsverfahren!

Im Sorgerechtsverfahren bzw. Verfahren über die Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht) ist ein Kind regelmäßig ab Vollendung des dritten (!) Lebensjahres persönlich durch das Familiengericht anzuhören, und zwar auch dann, wenn es bereits im Rahmen eines vorherigen Umgangsverfahrens persönlich angehört wurde. Wie die Familienrichter sich in einer für ein kleines Kind angsteinflößenden, unnatürlichen Umgebung ein Bild von den „Neigungen, Bindungen und dem wahren Willen des Kindes“ machen wollen, bleibt dabei unklar.


Durch Mediation oder Cooperative Praxis können Eltern mit professioneller Unterstützung eine maßgeschneiderte, kindgerechte Lösung finden, ohne dass ihre Kinder in eine gerichtliche Auseinandersetzung hineingezogen werden.


(OLG Saarbrücken v. 05.01.2018 - 9 UF 54/17)


BGH ändert Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Abänderungsklagen beim Unterhalt!

Wird im Rahmen einer streitigen Scheidung der nacheheliche Unterhalt gerichtlich bestimmt, ist damit noch lange nicht gesagt, dass es bei diesen Beträgen bleibt. Viele geschiedene Ehegatten stellen über Jahre hinweg immer wieder Abänderungsanträge, wobei die eine Seite versucht, den Unterhalt zu erhöhen und die andere bestrebt ist, ihn zu reduzieren oder die Unterhaltspflicht ganz zu beenden. Der BGH hat nun die Zulässigkeit abwechselnder Abänderungsanträge in einer neuen Entscheidung noch erleichtert. Es steht zu befürchten, dass es in Zukunft noch mehr gerichtlich ausgefochtene Unterhaltsfälle geben wird, in denen es andauernd hin und her geht. Unterhalt als Fortsetzungsgeschichte ohne Ende!


Dauerhaften Rechtsfrieden ermöglichen dagegen Mediation und Cooperative Praxis. Hier kann der Unterhalt ausgehandelt und vertraglich so festgeschrieben werden, dass die Ehegatten sich nach der Scheidung nie wieder über dieses Thema streiten müssen, z. B. in Form einer einmaligen Abfindung oder einer festen Unterhaltsrente.


(BGH, Beschl. v. 11.04.2018 – XII ZB 121/17)


Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2019 in Kraft

Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2018 haben in vielen Fällen zu überraschenden Ergebnissen geführt: Neben der Erhöhung des Mindestunterhalts gab es eine gleichzeitige Anhebung der Einkommensgruppen. Dadurch konnte es vorkommen, dass sich im Ergebnis der Kindesunterhalt gegenüber 2017 reduzierte, obwohl der Unterhaltsberechtigte das gleiche Einkommen erzielte, oder dass Gehaltserhöhungen nicht zu höherem Kindesunterhalt führten – ein Ergebnis, das oft als unfair empfunden wurde.


Die neue Düsseldorfer Tabelle 2019 bringt nur geringfügige Änderungen gegenüber 2018: Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst, die höheren Einkommensgruppen werden wie in der Vergangenheit prozentual erhöht, jeweils nur um wenige Euro. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert. Auch in diesem Jahr kann es vorkommen, dass sich die Unterhaltszahlbeträge unter dem Strich gegenüber 2018 verringern, und zwar wegen der Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf (hälftig bei minderjährigen und in voller Höhe bei volljährigen Kindern). Ab dem 1. Juli 2019 soll das Kindergeld um € 10,- pro Kind angehoben werden. Im Ergebnis werden 2019 vor allem die unterhaltspflichtigen Eltern volljähriger Kinder gegenüber dem Vorjahr leicht entlastet. Rechtsunsicherheiten entstehen u. a. im Zusammenhang mit den Pauschalen für Warmmieten, die sowohl im Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen als auch im Bedarf der Unterhaltsberechtigten enthalten sind. In Städten wie Stuttgart erscheint es unrealistisch, als berufstätiger Elternteil eine Wohnung für € 380,- warm zu finden. Ebenso werden viele Studierende selbst für ein WG-Zimmer mehr als die angesetzten € 300,- Warmmiete bezahlen müssen.


Durch Mediation und Cooperative Praxis können faire, für beide Seiten akzeptable Unterhaltsvereinbarungen getroffen werden, die die Gegebenheiten auf dem heutigen Wohnungsmarkt angemessen berücksichtigen.

 

 

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